Für die Abschreibung von Windkraftanlagen hat der Bundesfinanzhof in München nunmehr in einem Urteil vom 14.04.2011 entschieden:
Der BFH ist hierbei der Ansicht, dass es sich bei einem Windpark nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.
Stattdessen ist grundsätzlich zwischen den folgenden Wirtschaftsgütern zu unterscheiden:
- Die Windkraftanlage mit Transformator nebst internen Verkabelungen
- Externe Verkabelungen einschließlich Übergabestation
- Zuwegungen zum Windpark, wie zum Beispiel Schotterstraße etc., die sich außerhalb öffentlicher Straßen befinden.
Hierbei ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass die Nutzungsdauer dieser 3 obigen Wirtschaftsgüter einheitlich mit 16 Jahren anzusetzen ist.
Es handelt sich zwar um unterschiedliche Wirtschaftsgüter die jedoch, so der BFH, hinsichtlich der Abschreibung einheitlich zu behandeln sind.
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